Die Schulpflege hat gestützt auf Art. 25 Ziff. 11
Gemeindeordnung die Webseite www.psog.ch als amtliches Publikationsorgan bestimmt. Somit entfalten die auf der Internetseite aufgeschalteten Publikationstexte
Rechtswirkungen. Dies gilt unter anderem auch für den Beginn des Fristenlaufs zur Erhebung von Rechtsmitteln.
Ergänzend werden bis auf Weiteres die Inhalte der Publikationen zu Schulgemeindeversammlungen und Wahlen in der AZ Limmattaler
Tageszeitung ohne Rechtswirkung veröffentlicht.